AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Sämtlichen Beauftragungen der Two Towers Media GmbH werden die vorliegenden Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt, dies gilt ungeachtet etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des werbetreibenden Auftraggebers, der Einbeziehung jener AGB widerspricht die Two Towers Media GmbH. Die Two Towers GmbH wird nachfolgend als Auftragnehmerin bezeichnet.

 
§ 1 – LEISTUNGEN

(1)   Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen im Bereich des Online-Marketings. Die Auftragnehmerin bereitet unter anderem E-Mail-Werbekampagnen vor und führt solche durch. Die Auftragnehmerin leistet Unterstützung bei der Erstellung bzw. Optimierung von Werbemitteln und bei Tracking und Auswertung entsprechender Kampagnen. Die vom Auftraggeber gewünschten oder benötigten Leistungspakete sind individuell zu vereinbaren.

(2)   Die Auftragnehmerin ist zur Erfüllung ihres Auftrages mit Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall zur Weitervermittlung von Listen berechtigt.

(3)   Soweit die Auftragnehmerin den Auftraggeber bei der Ausgestaltung der eingesetzten Werbemittel berät, ist damit niemals die Zusicherung eines bestimmten Werbe-Erfolges im Sinne eines konkreten Rankings einer Webseite oder dergleichen verbunden.

(4)   Die Auftragnehmerin schuldet lediglich die Ausgestaltung und Durchführung bzw. den Versand der jeweiligen Kampagne. Der Auftraggeber lässt die Kampagnen auf eigenes Risiko durchführen. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber aber auf identifizierte Risiken hinweisen.

 
§ 2 – MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

(1)   Die Auftragnehmerin kann zur Erfüllung ihrer vertraglichen geschuldeten Leistungen auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen sein, beispielsweise kann die Auftragnehmerin auf die Zurverfügungstellung von Werbematerial angewiesen sein. Der Auftraggeber wird dieser notwendigen Mitwirkung als eigenständiger Pflicht nachkommen. Der Umfang der Mitwirkungspflichten hängt im Einzelfall vom Inhalt der jeweiligen Beauftragung ab und wird durch die Auftragnehmerin nötigenfalls näher konkretisiert.

(2)   Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten auch auf ein erstes Anfordern hin nicht nachkommen, gerät die Auftragnehmerin hierdurch nicht in Verzug und behält ihren Vergütungsanspruch.

(3)   Der Auftraggeber trägt eigenverantwortlich für den Erhalt digitaler Dateien und Programme Sorge. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Daten- oder Programmverluste.

(4)   Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, dass die von ihm für die Erstellung der Werbemittel zur Verfügung gestellten Inhalte keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber-, Marken- oder Designrechte verletzen. Im Übrigen liegt es in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, dass der Einsatz der Inhalte in der Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Sollten Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder des Wettbewerbsrechts gegen die Auftragnehmerin geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin hiervon auf erstes Anfordern hin frei.

 
§ 3 – GEWÄHRLEISTUNG

(1)   Die Auftragnehmerin schuldet den Versand bzw. Einsatz der auftragsgemäß gestalteten Werbemittel, insbesondere der Werbe-E-Mails. Soweit Standalone-Werbeplätze, also alleinstehende Werbeanzeigen, in Werbe-E-Mails zwischen den Parteien vereinbart worden sind, dürfen weitere Werbeanzeigen auch Dritter in der Werbe-E-Mail nur nach Absprache mit dem Auftraggeber vergeben werden.

(2)   Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für den kommerziellen Erfolg der jeweils beauftragten Kampagne. Sie hat auch keinen Einfluss auf technische Maßnahmen auf Seiten der E-Mail-Adressaten, die beispielsweise den Empfang der Werbe-E-Mails verhindern (Spam-Filter etc.), weshalb sie keine Gewährt für den tatsächlichen Empfang durch den Adressaten übernimmt.

(3)   Vor Versand einer Kampagne hat der Auftraggeber das Werbemittel daraufhin zu überprüfen, ob es den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Zu diesem Zweck erhält der Auftraggeber vor Versand eine Test-E-Mail mit dem entsprechenden Inhalt zur Prüfung. In dieser Test-E-Mail setzt die Auftragnehmerin eine angemessene Frist zur Rüge etwaiger Mängel. Rügt der Auftraggeber etwaige Mängel nicht innerhalb dieser Rügepflicht, gilt das Werbemittel als mangelfrei vom Auftraggeber abgenommen.

(4)   Das abgenommene Werbemittel darf von der Auftragnehmerin versendet werden.

 
§ 4 – HAFTUNG

(1)   Eine Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens resultieren und im Zusammenhang mit der Schlecht- oder Nichtleistung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Auftragnehmerin.

(2)   Eine Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Leistungspflichten resultieren, die den Kern der vertraglich geschuldeten Leistung darstellen, bleibt von der Beschränkung nach Absatz 1 unberührt.

(3)   Die Haftung ist, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, der Verletzung einer Kardinalspflicht oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch die Auftragnehmerin auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und höchstens jedoch auf das 5-fache des jeweiligen Auftragswertes, maximal jedoch auf 5.000 Euro begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.

(4)   Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(5)   Sollte die Auftragnehmerin E-Mail-Adressen nicht aus dem eigenen Bestand nutzen, sondern von einem Drittanbieter erworben haben (insb. Ankauf und Anmietung von Drittverteilern), tritt sie ggf. Regressansprüche gegen den Drittanbieter an den Auftraggeber ab, sofern ein Dritter in diesem Zusammenhang den Auftraggeber wegen unzulässiger Werbung in Anspruch nimmt.

 
§ 5 – VERGÜTUNG

(1)   Die Vergütung wird zwischen den Parteien auf Basis der beauftragten Leistungen vereinbart.

(2)   Der Auftraggeber darf ausschließlich mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

 
§ 6 – EIGENWERBUNG

(1)   Soweit zwischen den Parteien nichts anderes geregelt wird, darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache werben, dass der Auftraggeber Kunde der Auftragnehmerin ist. Die Auftragnehmerin darf das Logo des Auftraggebers verwenden und auf die Firmenseite des Auftraggebers verlinken.

 
§ 7 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1)   Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen sind jederzeit durch Individualvereinbarung möglich, jedoch sollten diese schriftlich niedergelegt werden.

(2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften über das internationale Privatrecht.

(3)   Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, gilt der Sitz der Auftragnehmerin als Gerichtsstand.

Stand: Juli 2022